Absatz eins,Ein Vertragsstaat darf mit Ausnahme der folgenden Fälle in seinem innerstaatlichen Recht nicht den Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes oder auf Veranlassung des Vertragsstaates vorsehen:
- Litera afreiwilliger Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit;
- Litera bErwerb der Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates durch arglistiges Verhalten, falsche Angaben oder die Verschleierung erheblicher Tatsachen, wenn diese dem Antragsteller zuzurechnen sind;
- Litera cfreiwilliger Dienst in einer fremden Armee;
- Litera dVerhalten, das den lebenswichtigen Interessen des Vertragsstaates schwerwiegend abträglich ist;
- Litera eFehlen einer echten Beziehung zwischen dem Vertragsstaat und einem Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland;
- Litera fFeststellung während der Minderjährigkeit des Kindes, daß die durch innerstaatliches Recht bestimmten Voraussetzungen, die zum Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates kraft Gesetzes geführt haben, nicht mehr erfüllt sind;
- Litera gAdoption eines Kindes, wenn das Kind die ausländische Staatsangehörigkeit eines oder beider adoptierender Elternteile erwirbt oder besitzt.