Kurztitel

Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung in der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15,

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel 15

Vorbehalte

  1. Absatz einsVorbehalte sind mit Ausnahme der in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalte nicht zulässig.
  2. Absatz 2Jeder Mitgliedstaat, der einen Vorbehalt eingelegt hat, kann diesen jederzeit ganz oder teilweise durch entsprechende Notifizierung an den Verwahrer zurückziehen. Die Rücknahme wird zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifizierung beim Verwahrer wirksam.