Kurztitel

Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung in der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13,

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel 13

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.
  2. Absatz 2Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluß der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind.
  3. Absatz 3Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der in Absatz 2 genannten Notifizierung durch den Mitgliedstaat, der diese Förmlichkeit zuletzt vornimmt, in Kraft.
  4. Absatz 4Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Mitgliedstaat bei der Notifizierung gemäß Absatz 2 oder zu einem späteren Zeitpunkt erklären, daß dieses Übereinkommen mit Ausnahme des Artikels 12 für ihn in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten Anwendung findet, die dieselbe Erklärung abgegeben haben. Dieses Übereinkommen gilt für den Mitgliedstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, ab dem ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitraum von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Erklärung folgt.
  5. Absatz 5Hat ein Mitgliedstaat keine Erklärung nach Absatz 4 abgegeben, so kann er dieses Übereinkommen mit anderen vertragschließenden Mitgliedstaaten auf Grund von bilateralen Übereinkünften anwenden.