Absatz einsDieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung in der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2000,
Artikel 13,
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.