Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung in der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2000,
Artikel 11,
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Dieses Übereinkommen hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die über die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hinausgehen.