Luftverkehrsabkommen - Ergänzung (Belgien)
Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1956,
Artikel eins
08.05.1956
Die Österreichische Bundesregierung und die Königlich Belgische Regierung sind übereingekommen, daß die gemäß Artikel römisch eins, Absatz b) des am 7. Jänner 1955 in Wien unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen Österreich und Belgien von den beiden vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen zusätzlich zu den im Abschnitt A des Anhanges des genannten Abkommens enthaltenen Rechten auch das Recht haben werden, das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles ohne Zwischenlandung zu überfliegen. Bei Ausübung dieses Rechtes werden die Luftverkehrsunternehmungen die Bestimmungen des Artikels römisch sechs, Absatz a) des Abkommens zu beachten haben.
Das vorliegende Übereinkommen wurde durch Notenwechsel zwischen der österreichischen Botschaft in Brüssel und dem belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel vom 29. Dezember 1955 abgeschlossen.