Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1953,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1953

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch eins.

Litera a Die vertragschließenden Teile räumen einander die im nachstehenden Anhange umschriebenen Rechte zur Errichtung der dort festgelegten internationalen Luftverkehrslinien ein.

Litera b Jeder der vertragschließenden Teile macht für den Betrieb dieser Luftverkehrslinien dem anderen Teile eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen namhaft und bestimmt, vorbehaltlich der Erteilung der in Artikel römisch zwei vorgesehenen Genehmigung, den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien.

Anmerkung

Zu Absatz b) vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1956,.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011276

Dokumentnummer

NOR40005768