Luftverkehrsabkommen (Luxemburg)
Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1953,
Vertrag – Luxemburg
Artikel eins
01.09.1953
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Litera a Die vertragschließenden Teile räumen einander die im nachstehenden Anhange umschriebenen Rechte zur Errichtung der dort festgelegten internationalen Luftverkehrslinien ein.
Litera b Jeder der vertragschließenden Teile macht für den Betrieb dieser Luftverkehrslinien dem anderen Teile eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen namhaft und bestimmt, vorbehaltlich der Erteilung der in Artikel römisch zwei vorgesehenen Genehmigung, den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien.
Zu Absatz b) vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1956,.
09.07.2019
10011276
NOR40005768