Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Malaysia)
Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1977,
Vertrag – Malaysia
Artikel 2
21.01.1977
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Ziffer eins Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien auf den im entsprechenden Abschnitt des Flugstreckenplanes zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken.
Ziffer 2 Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießen die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen während des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:
Ziffer 3 Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels ist so auszulegen, daß einem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
03.09.2019
10011494
NOR40005747