Absatz eins,Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so gebaut sein, daß insbesondere
- Ziffer einsdie erfahrungsgemäß im Betrieb auftretenden Beanspruchungen mechanischer, elektrischer und thermischer Art ohne Betriebsgefährdung aufgenommen werden können,
- Ziffer 2gefährdende Teile und Einrichtungen nicht unabsichtlich berührt werden können,
- Ziffer 3die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch vorbeugende Maßnahmen erschwert werden und im Brandfall die Möglichkeit zur Rettung von Personen sowie zur Brandbekämpfung besteht,
- Ziffer 4bei Gleichstrombahnen mit Energieübertragung über Fahrschienen nachteilige Wirkungen der Streustromkorrosion gering sind,
- Ziffer 5Bauteile und Einrichtungen gegen äußere Einwirkungen geschützt sind, soweit es für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist,
- Ziffer 6das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen durch Schutzmaßnahmen verhindert wird und
- Ziffer 7durch elektrische Beeinflussungen die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden kann.