Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

18.09.2018

Abkürzung

StrabVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Grundsätze

Paragraph 3,

Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn Betriebsanlagen und Fahrzeuge gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und den von der Behörde erteilten Genehmigungen gebaut sind und betrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40005321