Straßenbahnverordnung 1999
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
römisch fünf
Paragraph 3
01.07.2000
18.09.2018
StrabVO
93/01 Eisenbahn
Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn Betriebsanlagen und Fahrzeuge gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und den von der Behörde erteilten Genehmigungen gebaut sind und betrieben werden.
25.06.2018
20000465
NOR40005321