Kurztitel

Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

15.07.1977

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Anlage römisch vier
Notzeichen

  1. Ziffer eins
    Die folgenden Signale, die zusammen oder einzeln verwendet oder gezeigt werden, bedeuten Not und die Notwendigkeit der Hilfe:
    1. Litera a
      Kanonenschüsse oder andere Knallsignale in Zwischenräumen von ungefähr einer Minute;
    2. Litera b
      anhaltendes Ertönen eines Nebelsignalgeräts;
    3. Litera c
      Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen einzeln in kurzen Zwischenräumen;
    4. Litera d
      das durch Telegraphiefunk oder eine andere Signalart gegebene Morsesignal ...---... (SOS);
    5. Litera e
      das Sprechfunksignal aus dem gesprochenen Wort „Mayday“;
    6. Litera f
      das Notzeichen NC des Internationalen Signalbuchs;
    7. Litera g
      ein Signal aus einer viereckigen Flagge, darüber oder darunter ein Ball oder etwas, das einem Ball ähnlich sieht;
    8. Litera h
      Flammensignale auf dem Fahrzeug, z. B. brennende Teertonnen, Öltonnen oder dergleichen;
    9. Litera i
      eine rote Fallschirm-Leuchtrakete oder eine rote Handfackel;
    10. Litera j
      ein Rauchsignal mit orangefarbenem Rauch;
    11. Litera k
      langsames und wiederholtes Heben und Senken der nach beiden Seiten ausgestreckten Arme;
    12. Litera l
      das Telegraphiefunk-Alarmzeichen;
    13. Litera m
      das Sprechfunk-Alarmzeichen;
    14. Litera n
      von einer Seenotfunkboje ausgestrahlte Funksignale.
  2. Ziffer 2
    Die obengenannten Signale dürfen nur verwendet oder gezeigt werden, wenn Not und die Notwendigkeit der Hilfe vorliegen; die Verwendung von Signalen, die mit diesen Signalen verwechselt werden können, ist verboten.
  3. Ziffer 3
    Auf die betreffenden Abschnitte des Internationalen Signalbuchs, des Handbuchs für Suche und Rettung und auf folgende Signale wird hingewiesen:
    1. Litera a
      ein Stück orangefarbenes Segeltuch mit einem schwarzen Quadrat oder Kreis oder mit einem anderen entsprechenden Zeichen (zur Erkennung aus der Luft);
    2. Litera b
      ein Seewasserfärber.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20000443

Dokumentnummer

NOR40004906