Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln
Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977,
Vertrag – Multilateral
Artikel 5
15.07.1977
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Jedes Fahrzeug muß jederzeit durch Sehen und Hören sowie durch jedes andere verfügbare Mittel, das den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht, gehörigen Ausguck halten, der einen vollständigen Überblick über die Lage und die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes gibt.
03.12.2019
20000443
NOR40004869