Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Balderschwang) (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1970,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1970

Text

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

  1. Litera a
    die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      die Gemeindeverbindungsstraße von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
    • Strichaufzählung
      den das Zollamtsgebäude umgebenden Amtsplatz;
    • Strichaufzählung
      im Zollamtsgebäude den an der Südseite gelegenen, durch den Haupteingang zugänglichen Raum, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
  2. Litera b
    die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Zollamtsgebäude, und zwar die östlich der gemeinsam benützten Räume gelegenen beiden Räume an der Südseite.