Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Vertrag – Multilateral
Artikel 44,
01.10.1922
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Das gegenwärtige Übereinkommen unterliegt der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind in Paris in möglichst kurzer Frist, spätestens vor dem 31. März 1922, zu hinterlegen.
Es tritt drei Monate nach Fertigung der Niederschrift über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen in einer einzigen Ausfertigung signiert, die in den Staatsarchiven der französischen Republik hinterlegt und von der je eine beglaubigte Abschrift jeder der Signatarmächte übermittelt werden wird.
Geschehen zu Paris, am 23. Juli 1921.
12.11.2019
10011198
NOR40004605