Kurztitel

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 44,

Inkrafttretensdatum

01.10.1922

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel XLIV.

Das gegenwärtige Übereinkommen unterliegt der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind in Paris in möglichst kurzer Frist, spätestens vor dem 31. März 1922, zu hinterlegen.

Es tritt drei Monate nach Fertigung der Niederschrift über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen in einer einzigen Ausfertigung signiert, die in den Staatsarchiven der französischen Republik hinterlegt und von der je eine beglaubigte Abschrift jeder der Signatarmächte übermittelt werden wird.

Geschehen zu Paris, am 23. Juli 1921.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004605