Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Vertrag – Multilateral
Artikel 43,
01.10.1922
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Die Abmachungen des vorliegenden Übereinkommens sind in dem Sinne zu verstehen, daß sie jenen Bestimmungen der Friedensverträge, die sich aus den Artikeln 327 (Absatz 3), 332 (Absatz 2), und 378 des Friedensvertrages von Versailles und aus den entsprechenden Artikeln der Friedensverträge von Saint-Germain, von Neuilly und von Trianon ergeben, in keiner Weise Abbruch tun.
12.11.2019
10011198
NOR40004604