Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Vertrag – Multilateral
Artikel 42,
01.10.1922
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Das gegenwärtige Statut kann nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren vom Tage seines Inkrafttretens einer Revision unterzogen werden, wenn zwei Drittel der Signatarstaaten unter Angabe jener Bestimmungen, die ihnen nachprüfungsbedürftig erscheinen, hierauf antragen. Dieser Antrag ist an die Regierung der französischen Republik zu richten, die innerhalb von sechs Monaten den Zusammentritt einer Konferenz veranlassen wird, zu der alle Signatarstaaten des gegenwärtigen Übereinkommens zu laden sind.
12.11.2019
10011198
NOR40004603