Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Vertrag – Multilateral
Artikel 39,
01.10.1922
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Die internationale und die europäische Donaukommission werden alle Maßnahmen zur Sicherung der Einheitlichkeit des Donauregimes im Rahmen der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit treffen.
Sie werden zu diesem Zwecke regelmäßig alle Auskünfte, Schriftstücke, Niederschriften, Studien und Entwürfe, welche beide Kommissionen interessieren können, austauschen. Sie können einvernehmlich gleichartige Schiffahrts- und Strompolizeiregeln festsetzen.
12.11.2019
10011198
NOR40004600