Kurztitel

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39,

Inkrafttretensdatum

01.10.1922

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

römisch IV. Allgemeine Bestimmungen.

Artikel römisch 39 .

Die internationale und die europäische Donaukommission werden alle Maßnahmen zur Sicherung der Einheitlichkeit des Donauregimes im Rahmen der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit treffen.

Sie werden zu diesem Zwecke regelmäßig alle Auskünfte, Schriftstücke, Niederschriften, Studien und Entwürfe, welche beide Kommissionen interessieren können, austauschen. Sie können einvernehmlich gleichartige Schiffahrts- und Strompolizeiregeln festsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004600