Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Vertrag – Multilateral
Artikel 37,
01.10.1922
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Die internationale Kommission genießt sowohl für ihre Anlagen als auch für die Person ihrer Delegierten jene Vorrechte und Immunitäten, welche den beglaubigten diplomatischen Vertretern sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten zuerkannt sind.
Sie hat das Recht, auf ihren Fahrzeugen und auf ihren Gebäuden eine Flagge zu hissen, deren Form und Farben sie selbst bestimmt.
Friedenszeit
12.11.2019
10011198
NOR40004598