Kurztitel

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37,

Inkrafttretensdatum

01.10.1922

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel römisch 37 .

Die internationale Kommission genießt sowohl für ihre Anlagen als auch für die Person ihrer Delegierten jene Vorrechte und Immunitäten, welche den beglaubigten diplomatischen Vertretern sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten zuerkannt sind.

Sie hat das Recht, auf ihren Fahrzeugen und auf ihren Gebäuden eine Flagge zu hissen, deren Form und Farben sie selbst bestimmt.

Schlagworte

Friedenszeit

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004598