Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Vertrag – Multilateral
Artikel 36,
01.10.1922
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Als ordentlicher Sitz der internationalen Kommission wird für einen Zeitraum von fünf Jahren vom Tage des Geltungsbeginnes des gegenwärtigen Übereinkommens Bratislava festgesetzt.
Nach Ablauf dieses Zeitraumes hat die Kommission das Recht, ihren Sitz für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren nach einer anderen, an der Donau gelegenen Stadt zu verlegen, in Gemäßheit einer Reihenfolge, deren Einzelheiten sie selbst zu bestimmen hat.
12.11.2019
10011198
NOR40004597