Kurztitel

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36,

Inkrafttretensdatum

01.10.1922

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel römisch 36 .

Als ordentlicher Sitz der internationalen Kommission wird für einen Zeitraum von fünf Jahren vom Tage des Geltungsbeginnes des gegenwärtigen Übereinkommens Bratislava festgesetzt.

Nach Ablauf dieses Zeitraumes hat die Kommission das Recht, ihren Sitz für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren nach einer anderen, an der Donau gelegenen Stadt zu verlegen, in Gemäßheit einer Reihenfolge, deren Einzelheiten sie selbst zu bestimmen hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004597