Kurztitel

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35,

Inkrafttretensdatum

01.10.1922

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel römisch 35 .

Die internationale Kommission setzt ihre Geschäftsordnung in einem Reglement, das der Schlußfassung in einer Volltagung bedarf, selbst fest. Im Zeitpunkte der Aufstellung des Jahresvoranschlages bestimmt sie die zur Bedeckung ihrer allgemeinen Verwaltungskosten notwendigen Geldmittel. Sie bestimmt die Anzahl und den Ort ihrer ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlungen und setzt einen ständigen Vollzugsausschuß ein, der aus den an ihrem Sitze anwesenden Delegierten oder ihren Stellvertretern besteht und damit betraut ist, die Ausführung der in den Vollversammlungen gefaßten Beschlüsse sowie den guten Geschäftsgang zu überwachen.

Der Vorsitz in der Kommission wird für eine Zeitdauer von je sechs Monaten von den einzelnen Delegationen in Gemäßheit einer auf Grund der alphabetischen Ordnung der Staaten aufgestellten Reihenfolge geführt.

Zur Beschlußfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit von zwei Drittel ihrer Mitglieder erforderlich.

Die Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004596