Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Vertrag – Multilateral
Artikel 34,
01.10.1922
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Die Kommission kann, wenn sie es für nützlich erachtet, ein ähnliches Verwaltungsregime auch in anderen Abschnitten der Donau und ihres Flußnetzes einrichten, welche die gleichen natürlichen Schwierigkeiten für die Schiffahrt aufweisen sollten; sie kann dieses Regime unter den im vorangehenden Artikel vorgesehenen Bedingungen wieder aufheben.
12.11.2019
10011198
NOR40004595