Kurztitel

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34,

Inkrafttretensdatum

01.10.1922

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel römisch 34 .

Die Kommission kann, wenn sie es für nützlich erachtet, ein ähnliches Verwaltungsregime auch in anderen Abschnitten der Donau und ihres Flußnetzes einrichten, welche die gleichen natürlichen Schwierigkeiten für die Schiffahrt aufweisen sollten; sie kann dieses Regime unter den im vorangehenden Artikel vorgesehenen Bedingungen wieder aufheben.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004595