Kurztitel

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30,

Inkrafttretensdatum

01.10.1922

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel römisch 30 .

Die hiezu gehörig berufenen Beamten der Kommission werden jede Übertretung der Schiffahrts- und Strompolizeiordnung den zuständigen Ortsbehörden anzeigen, die gehalten sind, die geeigneten Strafmaßnahmen anzuwenden und der Kommission das Ergebnis der über die vorgebrachte Beschwerde durchgeführten Amtshandlung mitzuteilen.

Jeder Uferstaat wird der Kommission die Amtsstellen bezeichnen, die damit betraut sind, in erster Instanz und im Berufungsverfahren über die im vorangehenden Artikel erwähnten Übertretungen zu erkennen. Vor diesen Amtsstellen, deren Sitz so nahe als möglich am Strome gelegen sein soll, wird der Beamte der Kommission, der die Anzeige erstattet hat, gegebenenfalls gehört werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004591