Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Vertrag – Multilateral
Artikel 30,
01.10.1922
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Die hiezu gehörig berufenen Beamten der Kommission werden jede Übertretung der Schiffahrts- und Strompolizeiordnung den zuständigen Ortsbehörden anzeigen, die gehalten sind, die geeigneten Strafmaßnahmen anzuwenden und der Kommission das Ergebnis der über die vorgebrachte Beschwerde durchgeführten Amtshandlung mitzuteilen.
Jeder Uferstaat wird der Kommission die Amtsstellen bezeichnen, die damit betraut sind, in erster Instanz und im Berufungsverfahren über die im vorangehenden Artikel erwähnten Übertretungen zu erkennen. Vor diesen Amtsstellen, deren Sitz so nahe als möglich am Strome gelegen sein soll, wird der Beamte der Kommission, der die Anzeige erstattet hat, gegebenenfalls gehört werden.
12.11.2019
10011198
NOR40004591