Kurztitel

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28,

Inkrafttretensdatum

01.10.1922

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel römisch 28 .

Jeder Uferstaat hat seinerseits geeignete Beamte zu bezeichnen, die innerhalb der Grenzen seines Staatsgebietes den Oberbeamten der internationalen Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit Beistand zu leisten, diesen ihre guten Dienste zur Verfügung zu stellen und ihnen die Ausführung ihrer Aufgaben zu erleichtern haben.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004589