Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Vertrag – Multilateral
Artikel 27,
01.10.1922
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Die internationale Kommission wird, um die ihr durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Statutes anvertrauten Aufgaben zu erfüllen, alle von ihr als notwendig erachteten administrativen, technischen, sanitären und finanziellen Dienste einrichten. Sie wird das Personal dieser Dienste ernennen und besolden und seine Obliegenheiten festsetzen.
Die Kommission kann an ihrem Zentralsitze insbesondere einrichten:
Die Vorstände dieser Dienste werden von Beamten unterstützt werden, die vorzugsweise und möglichst gleichmäßig aus den Angehörigen der Uferstaaten auszuwählen sind. Dieses Personal ist international; es wird von der Kommission ernannt und besoldet und kann nur von ihr entlassen werden.
12.11.2019
10011198
NOR40004588