Kurztitel

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25,

Inkrafttretensdatum

01.10.1922

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel römisch 25 .

Die Ausübung der allgemeinen Polizei auf dem internationalisierten Flußnetze steht den Uferstaaten zu, welche die einschlägigen Reglements der internationalen Kommission mitteilen werden, um ihr die Feststellung zu ermöglichen, daß ihre Bestimmungen die Freiheit der Schiffahrt nicht beeinträchtigen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004586