Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Vertrag – Multilateral
Artikel 25,
01.10.1922
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Die Ausübung der allgemeinen Polizei auf dem internationalisierten Flußnetze steht den Uferstaaten zu, welche die einschlägigen Reglements der internationalen Kommission mitteilen werden, um ihr die Feststellung zu ermöglichen, daß ihre Bestimmungen die Freiheit der Schiffahrt nicht beeinträchtigen.
12.11.2019
10011198
NOR40004586