Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Vertrag – Multilateral
Artikel 24,
01.10.1922
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Die internationale Kommission wird unter Berücksichtigung der ihr von den Uferstaaten zu erstattenden Vorschläge eine Schiffahrts- und Strompolizeiordnung ausarbeiten, die für den gesamten, ihrer Zuständigkeit unterstellten Teil des Flußnetzes möglichst einheitlich sein wird.
Jeder Staat wird diese Ordnung auf seinem eigenen Staatsgebiete durch einen Akt der Gesetzgebung oder Verwaltung in Kraft setzen und unbeschadet der der internationalen Kommission durch die Artikel römisch 27 und römisch 30 zuerkannten Überwachungsbefugnisse mit ihrer Handhabung betraut sein.
In den die Grenze bildenden Stromabschnitten wird die Handhabung der Schiffahrts- und Strompolizeiordnung unter den gleichen Vorbehalten durch ein Abkommen zwischen den Uferstaaten sichergestellt und in Ermangelung eines solchen Abkommens von jedem Uferstaate innerhalb seiner Hoheitsgrenzen bewirkt werden.
12.11.2019
10011198
NOR40004585