Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Vertrag – Multilateral
Artikel 22,
01.10.1922
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Auf dem internationalisierten Donaunetz ist die Beförderung von Gütern und Reisenden zwischen Häfen verschiedener Uferstaaten sowie auch zwischen Häfen ein und desselben Staates im Sinne der vollkommenen Gleichheit für alle Flaggen frei und offen.
Gleichwohl darf die Einrichtung eines regelmäßigen Lokaldienstes zur Beförderung von Reisenden sowie von nationalen oder nationalisierten Gütern zwischen Häfen ein und desselben Staates seitens einer ausländischen Flagge nur unter Beachtung der Reglements des Landes und mit Zustimmung der Behörden des beteiligten Uferstaates erfolgen.
12.11.2019
10011198
NOR40004583