Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Vertrag – Multilateral
Artikel 13
01.10.1922
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Die Uferstaaten werden berechtigt sein, durch unvorhergesehene oder dringende Umstände erforderlich gewordene Arbeiten innerhalb der Grenzen ihres Staatsgebietes ohne vorherige Genehmigung der internationalen Kommission auszuführen. Sie haben jedoch der Kommission über die Gründe, welche diese Arbeiten veranlaßt haben, ohne Verzug zu berichten und ihr gleichzeitig eine summarische Beschreibung dieser Arbeiten vorzulegen.
12.11.2019
10011198
NOR40004574