Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Vertrag – Multilateral
Artikel 10
01.10.1922
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Die internationale Kommission wacht auf der Donaustrecke und dem Flußnetz, die ihrer Zuständigkeit unterstellt sind und im Rahmen der ihr durch das gegenwärtige Übereinkommen eingeräumten Befugnisse darüber, daß der freien Schiffahrt auf dem Strome weder von einem einzelnen noch auch von mehreren Staaten irgendein Hindernis bereitet werde, daß sowohl hinsichtlich der Benutzung des Wasserweges selbst als auch hinsichtlich der Benutzung der Häfen, ihrer Einrichtungen und Ausrüstungen die Staatsangehörigen, Güter und Flaggen aller Mächte auf dem Fuße vollständiger Gleichheit behandelt werden sowie im allgemeinen darüber, daß der durch die Friedensverträge dem internationalisierten Donaunetze zuerkannte internationale Charakter in keiner Weise beeinträchtigt wird.
12.11.2019
10011198
NOR40004571