Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Vertrag – Multilateral
Artikel 8
01.10.1922
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Die internationale Donaukommission besteht in Gemäßheit der Artikel 347 des Friedensvertrages von Versailles, 302 des Friedensvertrages von Saint-Germain, 230 des Friedensvertrages von Neuilly und 286 des Friedensvertrages von Trianon aus zwei Vertretern der deutschen Uferstaaten, aus je einem Vertreter jedes der übrigen Uferstaaten und aus je einem Vertreter der gegenwärtig oder künftig in der europäischen Donaukommission vertretenen Nichtuferstaaten.
12.11.2019
10011198
NOR40004569