Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Vertrag – Multilateral
Artikel 7
01.10.1922
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Die Befugnisse der europäischen Kommission können nur durch eine von allen in der Kommission vertretenen Staaten abgeschlossene internationale Abmachung außer Kraft gesetzt werden.
Der ordentliche Sitz der Kommission verbleibt in Galatz.
12.11.2019
10011198
NOR40004568