Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Vertrag – Multilateral
Artikel 6
01.10.1922
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Die Zuständigkeit der europäischen Kommission erstreckt sich unter denselben Bedingungen wie in der Vergangenheit und ohne irgendeine Änderung ihrer gegenwärtigen Grenzen auf die Seeschiffahrtstrecke, das ist auf die Strecke von den Strommündungen bis zu jenem Punkte, an dem die Zuständigkeit der internationalen Kommission beginnt.
12.11.2019
10011198
NOR40004567