Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Vertrag – Multilateral
Artikel 5
01.10.1922
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Die europäische Kommission übt die vor dem Kriege innegehabten Befugnisse aus.
Die der Kommission zustehenden, aus den internationalen Verträgen, Übereinkommen, Akten und Abmachungen, betreffend die Donau und ihre Mündungen fließenden Rechte, Befugnisse und Immunitäten bleiben unverändert aufrecht.
12.11.2019
10011198
NOR40004566