Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Vertrag – Multilateral
Artikel 3
01.10.1922
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Die Freiheit der Schiffahrt und die Gleichbehandlung der Flaggen wird durch zwei getrennte Kommissionen gesichert, und zwar durch die europäische Donaukommission, deren in Abschnitt römisch zwei umschriebene Zuständigkeit sich auf den „Seeschiffahrtsstrecke“ genannten Stromabschnitt erstreckt und durch die internationale Donaukommission, deren in Abschnitt römisch drei umgeschriebene Zuständigkeit sich auf die Flußschiffahrtsstrecke der Donau sowie auf die durch Artikel römisch zwei als international erklärten Wasserwege erstreckt.
13.11.2019
10011198
NOR40004564