Kurztitel

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1922

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel römisch drei.

Die Freiheit der Schiffahrt und die Gleichbehandlung der Flaggen wird durch zwei getrennte Kommissionen gesichert, und zwar durch die europäische Donaukommission, deren in Abschnitt römisch zwei umschriebene Zuständigkeit sich auf den „Seeschiffahrtsstrecke“ genannten Stromabschnitt erstreckt und durch die internationale Donaukommission, deren in Abschnitt römisch drei umgeschriebene Zuständigkeit sich auf die Flußschiffahrtsstrecke der Donau sowie auf die durch Artikel römisch zwei als international erklärten Wasserwege erstreckt.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004564