Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
01.10.1922
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Die Schiffahrt auf der Donau ist auf dem ganzen schiffbaren Lauf des Stromes, das ist zwischen Ulm und dem Schwarzen Meere, sowie auf dem gesamten, in dem nachfolgenden Artikel näher bezeichneten internationalisierten Flußnetze, im Sinne der vollkommenen Gleichheit frei und allen Flaggen geöffnet, so daß kein Unterschied gemacht werden wird zum Nachteile der Staatsangehörigen, der Güter und der Flagge irgendeiner Macht, zwischen diesen und zwischen den Staatsangehörigen, den Gütern und der Flagge des Uferstaates selbst oder eines Staates, dessen Staatsangehörige, Güter und Flagge die Behandlung auf dem Fuße der Meistbegünstigung genießen.
Diese Bestimmungen sind unter Vorbehalt der in den Artikeln römisch 22 und XLIII des gegenwärtigen Übereinkommens getroffenen Vereinbarungen zu verstehen.
12.11.2019
10011198
NOR40004562