Kurztitel

Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1925,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

07.04.1925

Text

Artikel 5.

Soweit in der Anlage A die Befugnis zur Abfertigung einzelner Waren auf noch zu bestimmende Zollstellen beschränkt ist, werden sich die beiden Regierungen über die Auswahl dieser Zollstellen auf diplomatischem Wege verständigen.