Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1925,
Artikel 5,
07.04.1925
Soweit in der Anlage A die Befugnis zur Abfertigung einzelner Waren auf noch zu bestimmende Zollstellen beschränkt ist, werden sich die beiden Regierungen über die Auswahl dieser Zollstellen auf diplomatischem Wege verständigen.