Kurztitel

Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1925,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Inkrafttretensdatum

07.04.1925

Text

Artikel 4.

Die deutsche Regierung erklärt sich bereit, nach endgültiger Feststellung der landwirtschaftlichen Zölle im deutschen autonomen Zolltarif mit der Österreichischen Regierung baldigst in Verhandlungen über die zu diesen Zöllen von der Österreichischen Regierung vorgebrachten und derzeit zurückgestellten Wünsche einzutreten. Beide Regierungen behalten sich vor, bei dieser Gelegenheit auch auf andere Wünsche zurückzukommen.