Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1925,
Artikel 3,
07.04.1925
Solange und soweit eutschland Anmerkung, richtig: Deutschland) einen passiven Stickereiveredlungsverkehr nach der Schweiz gestattet, wird die Republik Österreich hinsichtlich dieses Verkehres keinesfalls ungünstiger als die Schweiz behandelt werden.