Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1925,
Artikel eins,
07.04.1925
Soweit in Nachstehendem nichts anderes vereinbart ist, sollen die Bestimmungen des deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920 so lange in Geltung bleiben, als der vorliegende Vertrag Wirksamkeit behält.