OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1961,
Vertrag – Multilateral
Anlage 2,
30.09.1961
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
DIE UNTERZEICHNER des Übereinkommens über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet)
HABEN folgendes VEREINBART:
Die Rechtsfähigkeit der Organisation sowie die Privilegien, Befreiungen und Immunitätsrechte, die der Organisation, ihren Bediensteten und den Vertretern der Mitglieder bei ihr zustehen, bestimmen sich wie folgt:
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll mit ihren Unterschriften versehen.
GESCHEHEN zu Paris am 14. Dezember 1960 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.
19.05.2020
10006250
NOR40004113