Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren
RGBl. Nr. 193/1913
Vertrag – Multilateral
Anlage eins,
21.10.1913
99/06 See- und Binnenschifffahrt
zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Im Begriffe an die Unterzeichnung des Übereinkommens zu schreiten, das den Zweck hat, die Spitalschiffe von allen Abgaben und Gebühren zu befreien, welche Schiffen zugunsten des Staates auferlegt werden, sprechen die Bevollmächtigten, welche den gegenwärtigen Akt unterzeichnen, den Wunsch aus, daß die vertragsschließenden Regierungen im Hinblick auf die in hohem Grade humanitäre Aufgabe dieser Schiffe in kurzer Frist die nötigen Maßnahmen ergreifen und diese Schiffe auch von der Zahlung jener Abgaben und Gebühren zu befreien, welche in ihren Häfen zugunsten anderer als des Staates eingehoben werden, insbesondere zugunsten der Gemeinden, privater Gesellschaften oder einzelner Privatpersonen.
Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet, welches das Datum des heutigen Tages trägt und bis zum 1. Oktober 1905 unterzeichnet werden kann.
So geschehen im Haag, am einundzwanzigsten Dezember Neunzehnhundertundvier in einer Ausfertigung, die in den Archiven der Regierung der Niederlande hinterlegt bleibt, und von welcher gleichlautende beglaubigte Abschriften in diplomatischem Wege den Mächten zukommen werden, welche das vorstehend zitierte Übereinkommen unterzeichnet haben.
Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
16.06.2025
10011194
NOR40004077