Kurztitel

Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 193/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

21.10.1913

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869

Text

Artikel 5.

Die Mächte, welche das gegenwärtige Übereinkommen nicht unterzeichnen, werden nach dem 1. Oktober 1905 zum Beitritte zugelassen.

Sie haben zu diesem Zwecke von ihrem Beitritt die Vertragsmächte durch schriftliche Mitteilung an die niederländische Regierung, welche alle anderen Mächte hiervon verständigt, in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2025

Gesetzesnummer

10011194

Dokumentnummer

NOR40004075