Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren
RGBl. Nr. 193/1913
Vertrag – Multilateral
Artikel 5,
21.10.1913
99/06 See- und Binnenschifffahrt
zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Die Mächte, welche das gegenwärtige Übereinkommen nicht unterzeichnen, werden nach dem 1. Oktober 1905 zum Beitritte zugelassen.
Sie haben zu diesem Zwecke von ihrem Beitritt die Vertragsmächte durch schriftliche Mitteilung an die niederländische Regierung, welche alle anderen Mächte hiervon verständigt, in Kenntnis zu setzen.
16.06.2025
10011194
NOR40004075