Kurztitel

Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 193/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3,

Inkrafttretensdatum

21.10.1913

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869

Text

Artikel 3.

Der in Artikel 1 enthaltene Grundsatz ist nur für die Vertragsmächte im Falle eines Krieges zwischen zweien oder mehreren derselben rechtsverbindlich.

Der bezeichnete Grundsatz hört auf rechtsverbindlich zu sein, sobald im Falle eines Krieges zwischen Vertragsmächten sich ein Nichtvertragsstaat einem der kriegführenden Teile anschließt.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2025

Gesetzesnummer

10011194

Dokumentnummer

NOR40004073