Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren
RGBl. Nr. 193/1913
Vertrag – Multilateral
Artikel 3,
21.10.1913
99/06 See- und Binnenschifffahrt
zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Der in Artikel 1 enthaltene Grundsatz ist nur für die Vertragsmächte im Falle eines Krieges zwischen zweien oder mehreren derselben rechtsverbindlich.
Der bezeichnete Grundsatz hört auf rechtsverbindlich zu sein, sobald im Falle eines Krieges zwischen Vertragsmächten sich ein Nichtvertragsstaat einem der kriegführenden Teile anschließt.
16.06.2025
10011194
NOR40004073