Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren
RGBl. Nr. 193/1913
Vertrag – Multilateral
Artikel eins,
21.10.1913
99/06 See- und Binnenschifffahrt
zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Die Spitalschiffe, welche den Bedingungen entsprechen, welche durch die Artikel 1, 2 und 3 des Haager Übereinkommens vom 29. Juli 1899, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Übereinkommens vom 22. August 1864 auf den Seekrieg, entsprechen, sind in Kriegszeiten in den Häfen der vertragschließenden Teile von allen Abgaben und Gebühren befreit, welche den Schiffen zugunsten des Staates auferlegt werden.
16.06.2025
10011194
NOR40004071