Kurztitel

Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Modalitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

09.02.2000

Beachte

Die Vereinbarung findet mit 1. Jänner 1995 Anwendung vergleiche Artikel 6,).

Text

Artikel 1

Besteuerung des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen

Die österreichischen Behörden befreien die Europäischen Gemeinschaften von allen Steuern auf die Lieferung von Waren und auf Dienstleistungen unter Berücksichtigung der vom Mitgliedstaat als Gastland festgelegten Beschränkungen (dabei handelt es sich um das Land, in dem die Institution der Europäischen Gemeinschaften, die die Waren oder Dienstleistungen erwirbt, ihren Sitz hat).

Ist Österreich als Mitgliedstaat Gastland, so wird eine Steuerbefreiung für die Lieferung von Waren und für Dienstleistungen bei Rechnungsbeträgen von über 1 000 S einschließlich Steuern gewährt. Das ist somit dieselbe Grundlage wie sie für diplomatische Vertretungen gewährt wird.