Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 584

Inkrafttretensdatum

12.01.2000

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2000,

Paragraph 584,

  1. Absatz eins,Paragraph 293, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 108, Absatz 5, vorletzter Satz ist im Kalenderjahr 1999 nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person (Absatz 4,) nicht mehr als 10 400 S monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von Paragraph 108 h, nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 7 000 S monatlich beträgt, um 1,5%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 7 000 S bis zu 8 000 S monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der sich aus der Summe des Betrages des Prozentsatzes nach Ziffer eins und jenem Betrag ergibt, der sich im Verhältnis des um 7 000 verminderten Gesamtpensionseinkommenswertes zur Zahl 1 000 errechnet;
    3. Ziffer 3
      wenn es über 8 000 S bis zu 9 750 S monatlich beträgt, um 200 S;
    4. Ziffer 4
      wenn es über 9 750 S bis zu 10 400 S monatlich beträgt, um jenen Betrag, der sich aus der Verminderung des Erhöhungsbetrages nach Ziffer 3, um zehn Groschen für jeden Schilling, der 9 750 S übersteigt, ergibt.
    Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 10 400 S monatlich, so ist es jedenfalls um mindestens 135 S zu erhöhen.
  4. Absatz 4,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 1999 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse, der Ausgleichszulage und des besonderen Steigerungsbetrages und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.
  5. Absatz 5,Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.