Absatz eins,Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- Litera afür Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- Sub-Litera, a, awenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben11 859 S,
- Sub-Litera, b, bwenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen8 312 S,
- Litera bfür Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension8 312 S,
- Litera cfür Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- Sub-Litera, a, abis zur Vollendung des 24. Lebensjahres3 104 S,falls beide Elternteile verstorben sind4 661 S,
- Sub-Litera, b, bnach Vollendung des 24. Lebensjahres5 516 S,falls beide Elternteile verstorben sind8 312 S.
Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 885 S für jedes Kind (Paragraph 128,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.