Absatz eins,Die Bestimmungen des römisch fünf. Teiles gelten für
- Ziffer einsUnternehmen, die
- Litera aunter den römisch zwei. Teil fallen, deren
- Litera bzentrale Leitung im Inland liegt und die
- Litera cmindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten und
- Litera djeweils mindestens 150 Arbeitnehmer davon in mindestens zwei Mitgliedstaaten beschäftigen;
- Ziffer 2Unternehmensgruppen im Sinne des Paragraph 176,, die
- Litera aunter den römisch zwei. Teil fallen, deren
- Litera bzentrale Leitung im Inland liegt und die
- Litera cmindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten und
- Litera djeweils mindestens 150 Arbeitnehmer davon in mindestens zwei der Unternehmensgruppe angehörenden Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigen.