Kurztitel

Handelsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1922,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

14.11.1922

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.

1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Text

Anlage b zu Artikel römisch zwölf.

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Übereinkommen

zur gegenseitigen Unterstützung bei der

Zollabfertigung, zur Verhütung, Verfolgung

und Bestrafung von Übertretungen der

Zollvorschriften und zur gegenseitigen

Rechtshilfe in Zollstrafsachen.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die vertragschließenden Teile werden einander nach den folgenden Bestimmungen bei der Zollabfertigung, sowie bei Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Übertretungen der Zollvorschriften unterstützen und bei der Durchführung des Zollstrafverfahrens Rechtshilfe leisten.
  2. Absatz 2,Jeder der vertragschließenden Teile wird seine Zollbehörde und Angestellten verpflichten, die auf das Zollwesen bezüglichen Gesetze und Vorschriften des anderen Teiles einschließlich der Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote, sowie die Vorschriften über die Statistik des Warenverkehres wahrzunehmen.

römisch eins.

Wechselseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Zollstellen an der gemeinsamen Grenze werden den oberen Beamten der gegenüberliegenden Grenzzollstellen die Einsicht ihrer Bücher über den Warenverkehr nebst Belegen und statistischen Anmeldungen jederzeit an der Amtsstelle gestatten. Außerdem können die vorgesetzten Behörden zu diesem Zwecke besondere Beamte nach vorheriger Mitteilung entsenden.
  2. Absatz 2,Über die Kassen- und Buchführung, sowie die Statistik in beiden Zollgebieten werden gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen erteilt werden.

Paragraph 3,

(1) Jeder der vertragschließenden Teile ist verpflichtet, Waren in das Gebiet des anderen Teiles nur auf einer Zollstraße nach einem mit ausreichenden Befugnissen versehenen Eingangsamt und nur zu solchen Tageszeiten austreten zu lassen, daß sie beim jenseitigen Amt voraussichtlich noch während der Amtsstunden eintreffen.

  1. Absatz 2,Die Zollstraßen und Amtsstunden werden an der gemeinsamen Grenze im Wege der Vereinbarung übereinstimmend festgesetzt und die hinsichtlich des Grenzübertrittes gewährten Erleichterungen mitgeteilt werden.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Auf den dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnen ist die Beförderung von Personen, Gütern und Gepäck über die Zollgrenze bei Tag und Nacht gestattet.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Fahrpläne für alle die Grenze überschreitenden Züge und jede Änderung darin den auf den Bahnhöfen aufgestellten Zollämtern und Zweigstellen (Eisenbahnämtern) spätestens acht Tage, bevor sie in Wirksamkeit treten, anzuzeigen. Den Eisenbahnzollämtern sind auch größere Verspätungen der Züge, deren Ausfall, sowie zu erwartende Sonderzüge und einzelne Lokomotiven so zeitlich wie möglich anzuzeigen.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Beide Teile werden Vorsorge treffen, daß im gegenseitigen Eisenbahnverkehre den Gütersendungen Stammerklärungen beigegeben werden, die der Zollstelle des anderen Teiles auszufolgen sind.
  2. Absatz 2,Bei der Ankunft eines jeden außer dem Dienstwagen beladene Wagen führenden Zuges hat die den Verkehr über die Zollgrenze vermittelnde Eisenbahn dem Zollamt des anderen Teiles eine Zugliste nach Muster a zu überreichen.
  3. Absatz 3,Den auf dem Gebiete des anderen Teiles gelegenen Zollstellen ist vor Abfahrt jedes außer dem Dienstwagen beladene Wagen führenden Zuges nach dem Nachbarstaate ein Zugzettel nach Muster b zu übergeben.
  4. Absatz 4,Der Ausfertigung sonstiger Zollbegleitpapiere durch die Eisenbahn für Zwecke des Nachbarstaates bedarf es nicht.

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zur Sicherung des Zollgefälles werden beide Teile einander die nicht aus dem freien Verkehre ihrer Gebiete stammenden Waren als solche unter Festhaltung des Ursprunges und Herkunftslandes zollamtlich überweisen. Hiebei werden vorhandene Zollverschlüsse gleich den eigenen anerkannt werden (Paragraph 11,) und können sich die beiderseitigen Zollämter an der Grenzübergangsstelle, sofern es sich um eine Überweisung an ein Innerlandszollamt handelt, lediglich auf die Abstempelung der Begleitpapiere beschränken. Die Erledigung der Begleitpapiere hat in diesen Fällen durch das angewiesene Amt zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die vertragschließenden Teile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Übergang der Transportmittel stattfindet, Waren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zollamt befindet, von der Abladung und Beschau an der Grenze sowie vom Packstückverschluß freilassen, wenn jene Waren ordnungsgemäß zum Eingang angemeldet sind.
  3. Absatz 3,Waren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines der vertragschließenden Teile ausgeführt oder nach dem Gebiete des anderen Teiles ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Abladung und Beschau sowie vom Packstückverschluß, sowohl im Innern als auch an den Grenzen freibleiben, wenn sie ordnungsgemäß zum Durchgang angemeldet sind.
  4. Absatz 4,Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß den beteiligten Eisenbahnverwaltungen die Verpflichtung für das rechtzeitige Eintreffen der Waren mit unverletztem Verschluß am Abfertigungsamt im Innern oder am Ausgangsamt obliegt.
  5. Absatz 5,Von der Abladung und Verwiegung sollen in der Regel auch bei den Grenzzollämtern zur endgültigen Zollabfertigung gelangende zollfreie Waren befreit sein, wenn deren zollamtliche Beschau ohne Abladung durchführbar ist.
  6. Absatz 6,Die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Erleichterungen sollen ausnahmsweise auch im Falle einer unter zollamtlicher Überwachung stattfindenden Umladung der Güter (von Wagen zu Wagen), ohne daß damit die zollordnungsmäßige Abfertigung verbunden zu sein braucht, zulässig sein, wenn eine Umladung durch Verschiedenheit der Bahngeleise nötig wird oder aus anderen Gründen unvermeidlich ist.
  7. Absatz 7,Die in Absatz 3 vereinbarte Befreiung der auf Eisenbahnen durchlaufenden Güter von der zollamtlichen Beschau gilt nicht, wenn Anzeigen oder begründete Vermutungen einer beabsichtigten Zollübertretung vorliegen.
  8. Absatz 8,Die von einem der vertragschließenden Teile mit dritten Staaten über die Zollabfertigung vereinbarten weitergehenden Erleichterungen finden auch bei dem Verkehr mit dem anderen Teile unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit Anwendung.

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,In den Personenwagen darf bei Überschreitung der Zollgrenze nur Handgepäck der Reisenden untergebracht werden.
  2. Absatz 2,Die Zollabfertigung von Hand- und Reisegepäck soll in der Grenzstation derart beschleunigt werden, daß auch die an ein anderes Zollamt überwiesenen Gepäckstücke, wenn irgendwie tunlich, noch mit dem Anschlußzuge weiterbefördert werden können.
  3. Absatz 3,Eil- und Frachtgüter, welche mit Personen befördernden Zügen befördert werden, sind denselben Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen, welche für die mit den Güterzügen beförderten derartigen Gegenstände gelten.
  4. Absatz 4,Jedoch sollen verderbliche Eilgüter bei Zügen mit Personenbeförderung vom Grenzzollamte ebenso beschleunigt abgefertigt werden, wie Gepäck.

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die vertragschließenden Teile werden zur Erleichterung des Reisenden- und Güterverkehres ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter und Grenzkontrollstellen für die Paßrevision, wo es die Verhältnisse gestatten und soweit dies nicht bereits geschehen ist, mit aller Beschleunigung an einem Ort zusammenlegen.
  2. Absatz 2,Die in dieser Hinsicht unter Zusicherung der vollen Gegenseitigkeit vereinbarten Bestimmungen sind in der Anlage enthalten.
  3. Absatz 3,Außerdem werden die beiden Regierungen ehestens Vorkehrungen treffen, um die Behinderung des Reiseverkehres durch die Zoll- und Paßrevision in den Anschlußstationen zu beheben und den durchgehenden Reiseverkehr durch die Ermöglichung der direkten Anweisung desReisegepäckes an ein Innerlandszollamt des anderen Teiles zu erleichtern.

Paragraph 9,

In betreff der zollsicheren Einrichtung der Wagen sind die auf der Berner Konferenz vom 15. Mai 1886 vereinbarten Vorschriften über die zollsichere Einrichtung im internationalen Verkehre sowie die etwaigen Abänderungen und Ergänzungen derselben maßgebend.

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Jeder der vertragschließenden Teile wird dem anderen zur Erledigung der für die Wiederausfuhr unverzollter Waren geleisteten Sicherheiten sowie der für ausgeführte Waren gebührenden Abgabenerlässe oder Erstattungen auf Verlangen den erfolgten Eingang über die gemeinsame Grenze bestätigen.
  2. Absatz 2,Die Zollbegleitpapiere müssen sich in diesen Fällen im Zeitpunkte der Überschreitung der gemeinsamen Grenze bei der Ware befinden. Als Nachweis des Grenzübertrittes genügt der Abdruck des Amtsstempels des Grenzeingangsamtes in den Begleitpapieren. Im Postverkehre bedarf es keines Nachweises.

Paragraph 11,

Die zollamtlichen Bescheinigungen, Verschlüsse, Siegel, Stempel und sonstigen Zeichen, die eichamtlichen Stempel und Zeichen an Fässern und sonstigen Umschließungen, die Eichzeichen und Eichscheine der Binnenschiffe, letztere nach Maßgabe der zwischen den vertragschließenden Teilen noch zu treffenden besonderen Vereinbarungen und die bahnamtlichen Gewichtsbezeichnungen an den Eisenbahnwagen werden für das Zollverfahren gegenseitig anerkannt.

Paragraph 12,

Der zollfreie Wiedereintritt von Sendungen, die in den Gebieten des einen vertragschließenden Teiles zur Beförderung mit der Eisenbahn ausgeliefert und durch die Gebiete des anderen Teiles nach dem Ursprungsgebiet befördert worden sind, wird von den Zollverwaltungen zugelassen werden, sobald es sich bei solchen Beförderungen um die Ausführung von Abmachungen zwischen den beiderseitigen Eisenbahnen über die Verkehrsteilung und Verkehrsleitung handelt.

römisch zwei.

Verhütung von Übertretungen der Zollvorschriften.

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die beiderseitigen Angestellten der Finanzverwaltung an der gemeinsamen Grenze haben einander zur Verhütung und Entdeckung des Schmuggels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstützen, ihre Wahrnehmungen schleunigst mitzuteilen und einen freundnachbarlichen dienstlichen Verkehr zu pflegen.
  2. Absatz 2,Zur Verständigung über ein zweckmäßiges Zusammenwirken hiezu werden von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen Beratungen unter den beiderseitigen oberen Zollbeamten stattfinden.

Paragraph 14,

Die beiderseitigen Angestellten der Finanzverwaltung, denen die Verhinderung und Verfolgung von Zollübertretungen obliegt, haben auch Übertretungen der Zollvorschriften des anderen Teiles durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel zu verhindern. Die Angestellten haben dabei ebenso wie bei Übertretungen der Zollvorschriften des eigenen Landes zu verfahren.

Paragraph 15,

Die Finanzbehörden des einen Teiles werden über die zu ihrer Kenntnis gelangenden Übertretungen von Zollvorschriften des anderen Teiles dessen zuständigen Finanzbehörden sofort Mitteilung machen und auf Erfordern die Akten und Beweisstücke übersenden.

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Jeder der vertragschließenden Teile wird auf Verlangen des anderen Teiles Personen, die den Verdacht des gewerbs- oder gewohnheitsmäßigen Schmuggels gegenüber dem anderen Teile wider sich erregt haben, überwachen lassen.
  2. Absatz 2,Entsteht Verdacht, daß im Grenzbezirk des einen Teiles Warenvorräte über Bedürfnis und zum Zwecke des Schmuggels in das Gebiet des anderen Teiles angehäuft werden, so werden dergleichen Lager auf Verlangen unter besondere Überwachung gestellt.

römisch drei.

Verfolgung und Bestrafung von Übertretungen

der Zollvorschriften.

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Übertretungen der Zollvorschriften des anderen Teiles hat auf Antrag einer zuständigen Behörde desselben jeder der vertragschließenden Teile von denselben Gerichten und Behörden und in denselben Formen wie Übertretungen der eigenen Zollgesetze untersuchen und gesetzmäßig bestrafen zu lassen,
    1. Litera a
      wenn der Beschuldigte ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn zur Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder
    2. Litera b
      wenn derselbe, ohne Angehöriger dieses Staates zu sein, nicht nur dortselbst zur Zeit der Übertretung seinen, wenn auch vorübergehenden Wohnsitz hatte, oder die Übertretung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch sich dortselbst bei oder nach dem Einlangen des Verfolgungsantrages betreffen läßt.
  2. Absatz 2,Wenn sich der Strafbetrag nach dem hinterzogenen Abgabebetrag richtet, so ist die Strafe nach dem Tarife des Staates zu bemessen, dessen Abgabegesetz übertreten worden ist.
  3. Absatz 3,Die Verfolgung der bei Verletzung der Zollvorschriften des anderen Teiles etwa vorkommenden sonstigen strafbaren Handlungen wird hiedurch nicht berührt.

Paragraph 18,

Den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des anderen

Teiles ist dieselbe Beweiskraft beizumessen wie den amtlichen

Angaben der eigenen Behörden oder Angestellten.

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,In Untersuchungen wegen Übertretungen der Zollvorschriften des anderen Vertragsteiles sind die Auslagen und Kosten des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzuerlegen, wie in Untersuchungen wegen gleichartiger Übertretungen der eigenen Zollvorschriften.
  2. Absatz 2,Für die einstweilige Bestreitung der Auslagen hat der Staat zu sorgen, in dem die Untersuchung geführt wird.
  3. Absatz 3,Die Auslagen und Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, die im Falle der Übertretung der eigenen Zollvorschriften dem Staate zur Last bleiben würden, weil sie weder vom Angeschuldigten eingebracht noch durch von Dritten eingezahlten Beträge oder durch den Erlös dafür haftender Gegenstände der Übertretung gedeckt werden können, hat der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte.

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Neben der Strafe sind auch die hinterzogenen Abgaben zu erheben.
  2. Absatz 2,Die von den Angeschuldigten eingebrachten oder für verkaufte Gegenstände der Zollübertretungen eingehende Geldbeträge sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die Auslagen und Kosten, sodann die dem anderen Teile entzogenen und zu erstattenden Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden.
  3. Absatz 3,Die eingezogenen Strafbeträge und die eingezogenen Gegenstände verbleiben dem Staate, in dem das Verfahren stattgefunden hat.

Paragraph 21,

Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafe steht dem Staate zu, in dem die Verurteilung erfolgte.

Paragraph 22,

Es sind in diesem Übereinkommen unter „Übertretungen der Zollvorschriften” auch die Übertretungen der Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote zu verstehen.

römisch vier.

Rechtshilfe.

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Gerichte und Finanzbehörden der vertragschließenden Teile werden einander in Zollstrafsachen innerhalb ihrer Befugnisse dadurch Rechtshilfe leisten, daß sie Zeugen und Sachverständige auf Erfordern eidlich vernehmen, amtliche Besichtigungen vornehmen und Vorladungen und Erkenntnisse behändigen lassen.
  2. Absatz 2,Die für diese Amtshandlungen erwachsenden Auslagen und Kosten sind von dem ersuchenden Staat zu erstatten.