Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1972Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1972,
Text
ANHANG I
DEM ÜBEREINKOMMEN BEIGEFÜGTE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL I
In diesem Gesetz bedeutet:
„Kraftfahrzeuge“: Fahrzeuge, die mechanisch angetrieben werden können und die, ohne an Schienen gebunden zu sein, für den Verkehr zu Lande bestimmt sind, sowie angekuppelte und, soweit die Regierung dies bestimmt, nicht angekuppelte Anhänger, wenn diese zu dem Zwecke gebaut sind, an ein Kraftfahrzeug angekuppelt zu werden, und wenn sie zur Beförderung von Personen oder Sachen bestimmt sind;
„Versicherte“: Personen, deren Haftpflicht nach diesem Gesetz gedeckt ist;
„geschädigte Personen“: Personen, die Anspruch auf Ersatz eines durch ein Kraftfahrzeug verursachten Schadens haben;
„Versicherer“: ein von der Regierung zugelassenes Versicherungsunternehmen (Artikel 2 Absatz 1) und, im Falle des Artikels 2 Absatz 2, die Einrichtung, die mit der Regelung der Schäden beauftragt ist, welche im Inland von Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort außerhalb des Staatsgebiets verursacht werden.
ARTIKEL 2
(1)Absatz einsKraftfahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen, auf öffentlich zugänglichem Gelände und auf nichtöffentlichem, aber einer gewissen Zahl befugter Personen zugänglichem Gelände nur verkehren, wenn die zivilrechtliche Haftpflicht, zu der sie Anlaß geben können, durch eine diesem Gesetz entsprechende Versicherung gedeckt ist.
Die Versicherung muß mit einem zu diesem Zwecke von der Regierung zugelassenen Versicherer abgeschlossen werden.
(2)Absatz 2Kraftfahrzeuge mit gewöhnlichem Standort außerhalb des Staatsgebiets dürfen jedoch in diesem Gebiet verkehren, sofern eine zu diesem Zwecke von der Regierung anerkannte Versicherungseinrichtung selbst die Verpflichtung übernimmt, den geschädigten Personen die von diesen Fahrzeugen verursachten Schäden nach innerstaatlichem Recht zu ersetzen.
ARTIKEL 3
(1)Absatz einsDie Versicherung muß die zivilrechtliche Haftpflicht des Eigentümers, jedes Halters und jedes Lenkers des versicherten Fahrzeugs decken, mit Ausnahme der zivilrechtlichen Haftpflicht derjenigen, die sich des Fahrzeugs, sei es durch Diebstahl oder mit Gewalt, sei es auch nur ohne Genehmigung des Eigentümers oder des Halters, bemächtigt haben. Jedoch muß im letzteren Falle die Versicherung die zivilrechtliche Haftpflicht des Lenkers decken, der sich des Fahrzeugs infolge eines Verschuldens des Eigentümers oder des Halters bemächtigen konnte, oder der eine zur Führung des Fahrzeugs angestellte Person ist.
(2)Absatz 2Die Versicherung muß die Schäden umfassen, die im Inland an Personen und Sachen verursacht worden sind, mit Ausnahme der Schäden, die dem versicherten Fahrzeug und den mit diesem beförderten Sachen zugefügt worden sind.
ARTIKEL 4
(1)Absatz einsVon dem Genuß der Versicherungsleistungen können ausgeschlossen werden:
der Lenker des Fahrzeugs, das den Schaden verursacht hat, sowie der Versicherungsnehmer und alle diejenigen, deren zivilrechtliche Haftpflicht durch die Versicherung gedeckt ist;
die Ehegatten der oben bezeichneten Personen;
die Familienangehörigen derselben Personen, wenn sie bei diesen wohnen oder wenn ihr Unterhalt aus deren Mitteln bestritten wird oder wenn sie in dem Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, befördert worden sind.
(2)Absatz 2Von der gewöhnlichen Versicherung können die Schäden ausgeschlossen werden, die sich aus der Teilnahme des Fahrzeugs an genehmigten Rennen und Geschwindigkeits-, Zuverlässigkeits- oder Geschicklichkeitswettbewerben ergeben.
ARTIKEL 5
Sieht der Vertrag vor, daß der Versicherte in einem bestimmten Ausmaß selbst zum Ersatz des Schadens beizutragen hat, so bleibt der Versicherer trotzdem gegenüber der geschädigten Person zur Zahlung des Teilbetrags verpflichtet, der nach dem Vertrag dem Versicherten zur Last fällt.
ARTIKEL 6
(1)Absatz einsDie geschädigte Person hat einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer.
(2)Absatz 2Sind mehrere Personen geschädigt und übersteigt der Gesamtbetrag des zu leistenden Schadenersatzes die Versicherungssumme, so werden die Ansprüche der geschädigten Personen gegen den Versicherer anteilsmäßig auf die Höhe dieser Summe herabgesetzt. Hat jedoch ein Versicherer einer geschädigten Person in gutem Glauben eine den ihr zukommenden Anteil übersteigende Summe gezahlt, weil ihm das Bestehen weiterer Ansprüche unbekannt war, so ist er gegenüber den anderen geschädigten Personen nur bis zur Höhe des Restes der Versicherungssumme verpflichtet.
ARTIKEL 7
(1)Absatz einsDie Versicherten haben dem Versicherer alle Schadensfälle zu melden, von denen sie Kenntnis haben. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle in dem Versicherungsvertrag vorgeschriebenen Auskünfte und Belege zu verschaffen. Die Versicherten, die nicht Versicherungsnehmer sind, haben dem Versicherer auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte und Belege zu verschaffen.
(2)Absatz 2Der Versicherer kann in dem Gerichtsverfahren, das die geschädigte Person gegen ihn eingeleitet hat, dem Versicherten den Streit verkünden.
ARTIKEL 8
(1)Absatz einsAlle Ansprüche, die auf das eigene Recht der geschädigten Person gegen den Versicherer gegründet sind, verjähren zwei Jahre nach dem Ereignis, das den Schaden verursacht hat.
(2)Absatz 2Die außergerichtliche schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs hemmt die Verjährung gegenüber dem Versicherer bis zu dem Tage, an dem dieser schriftlich erklärt, die Verhandlungen abzubrechen. Wird ein Anspruch, der sich auf denselben Gegenstand bezieht, später erneut geltend gemacht, so hemmt dies die Verjährung nicht.
ARTIKEL 9
(1)Absatz einsSteht dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag oder nach den Rechtsvorschriften, denen dieser unterliegt, gegenüber dem Versicherten ein Recht zur Verweigerung oder zur Herabsetzung seiner Leistungen zu, so kann er der geschädigten Person dieses Recht nicht entgegenhalten.
(2)Absatz 2Der Versicherer kann der geschädigten Person die Nichtigkeit oder die Beendigung des Versicherungsvertrags, dessen Ruhen oder das Ruhen des Versicherungsschutzes nur hinsichtlich der Schadensfälle entgegenhalten, die nach Ablauf von 16 Tagen seit dem Zeitpunkt eingetreten sind, an dem der Versicherer die Nichtigkeit, die Beendigung oder das Ruhen bekanntgegeben hat. Bei aufeinanderfolgenden Versicherungen ist diese Bestimmung nur auf den letzten Versicherer anzuwenden.
(3)Absatz 3Die vorhergehenden Absätze sind jedoch insoweit nicht anzuwenden, als der Schaden durch eine andere Versicherung tatsächlich gedeckt ist.
(4)Absatz 4Die Absätze 1 und 2 lassen das Rückgriffsrecht des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer und den Versicherten, der nicht Versicherungsnehmer ist, unberührt.
ARTIKEL 10
Von den Bestimmungen dieses Gesetzes, die zugunsten der geschädigten Personen erlassen worden sind, kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden, es sei denn, daß sich eine solche Möglichkeit aus diesen Bestimmungen ergibt.
Schlagworte
Geschwindigkeitswettbewerb, Zuverlässikeitswettbewerb