Absatz einsWird durch einen Unfall beim Betrieb der ÖBB auf einer Anschlußgrenzstrecke oder in einem Gemeinschaftsbahnhof ein Reisender getötet oder verletzt oder eine Sache, die ein Reisender an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so haften die ÖBB nach italienischem Recht; die ÖBB müssen sich dabei auch Handlungen und Unterlassungen der FS oder deren Bediensteter so anrechnen lassen, als wären es eigene Handlungen oder Unterlassungen oder die der eigenen Bediensteten. Außer den ÖBB haften auch die FS Reisenden gegenüber als Gesamtschuldner vorbehaltlich eines Rückgriffs gegen die ÖBB.